§ 22 EnFG: Umlagensenkung für elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Für Stromverbräuche von elektrisch betriebenen Wärmepumpen sieht § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduzierung staatlicher Umlagen vor.
Für Wärmepumpen-Strom werden die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Kunden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können die Umlagenbefreiung beantragen. Hierzu ist das nachfolgende Antragsformular zu verwenden.
Jetzt beantragen: Antragsformular nach § 22 EnFG
Die Energie Kämpfelbach GmbH hat als Netznutzer gegenüber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage, sofern die Voraussetzungen des § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) für die betreffende Marktlokation vorliegen.
Für die nachfolgend genannte Marktlokation sind diese Voraussetzungen erfüllt. Ich bitte daher um Geltendmachung der Umlagenbefreiung beim zuständigen Verteilnetzbetreiber.
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Wissenswertes zu §22 EnFG – Umlagenreduzierung bei Wärmepumpen
Wer hat Anspruch auf die Umlagenreduzierung?
Kunden mit einer Wärmepumpe (separate Messung) haben einen Anspruch auf die Reduzierung der Umlagen (KWKG und Offshore-Netzumlage) auf 0 Cent.
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Reduzierung der Netzentgelte nach § 22 EnFG?
Damit die Umlagenreduzierung berücksichtigt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
- Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden.
- Sie gelten nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des § 2 Nr. 20 EnFG.
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zu unzulässigen Beihilfen.
Welche Kalenderjahre sind zu berücksichtigen?
Die Privilegierung kann rückwirkend nur für das Kalenderjahr 2025 in Anspruch genommen werden.

